Verlieren? Ich verliere doch nicht - ich gewinne! 
Ich gewinne! Ich bin Anwalt. Fälle zu gewinnen ist mein Job. Ich trete nicht an, um zu verlieren.
(Kevin Lomax, in dem FiIm: Im Auftrag des Teufels, Originaltitel: The Devil's Advocate, 1997
)

Aus Überzeugung: Ihr Pflichtverteidiger in Stuttgart, Leonberg, Ludwigsburg und Heilbronn


Sie werden einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt?


Wenn Sie noch nicht sicher sind, ob Sie schon einen Pflichtverteidiger und Strafverteidiger benötigen, brauchen Sie ihn ganz bestimmt:


  • Haben Sie eine Vorladung von der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten?
  • Werden Sie einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt?
  • Liegt eine Anklage oder gar schon ein Urteil oder ein Strafbefehl gegen Sie vor?


Es ist Ihr gutes Recht in jeder Lage des Verfahrens – besser früher als zu spät – einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Das Recht sollten Sie unbedingt wahrnehmen, denn diese Entscheidung darf von der Polizei und Staatsanwaltschaft nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. 


Ich helfe Ihnen gerne weiter. Rufen Sie mich an!

Tel. (0711) 12296120 


Strafverteidigung ist Kampf um die Rechte des Beschuldigten

Während der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren die Verfolgungs- und dem Gericht die Aufklärungspflicht zukommt, sichert der Strafverteidiger als Gegengewicht die Verfahrens- und die Abwehrrechte des Mandanten.

Verteidigung ist Kampf. Kampf um die Rechte des Beschuldigten im Widerstreit mit den Organen des Staates, die dem Auftrag zur Verfolgung von Straftaten zu genügen haben.


 — Rechtsanwalt Hans Dahs (1969)



Rechtsanwalt Talip Öz

Professionelle und seriöse Strafverteidigung erfordert heute neben der spezialisierten Beschäftigung mit den Feinheiten des Strafrechts und Strafverfahrensrechts ein hohes Maß an Beharrlichkeit, Menschenkenntnis sowie Lebenserfahrung – jedenfalls Fähigkeiten, die man nicht in einem Fachanwaltslehrgang erlernen kann. Jeder hat seine Stärken, meine ist die Strafverteidigung.


Rechtsanwalt Talip Öz

Fachanwalt für Strafrecht

Tel. 0711 12296120

Ablauf einer Hauptverhandlung im Strafverfahren


Für die in Ihrer Strafsache anstehende Hauptverhandlung möchte ich Ihnen den Gang der Hauptverhandlung erläutern und einige Verhaltenstipps geben, damit Sie sich in aller Ruhe entsprechend darauf vorbereiten können.


Ablauf der Hauptverhandlung

An der Hauptverhandlung nehmen neben dem Gericht noch andere Personen teil: Ein Vertreter der Staatsanwaltschaft, der Protokollführer, sowie ggf. die Zeugen sowie der evtl. vom Gericht bestellte/geladene Sachverständige. Darüber hinaus sind die Verhandlungen in der Regel öffentlich, d.h. es können sich interessierte Bürger als Zuschauer im Gerichtssaal befinden.


Zunächst wird die Sache aufgerufen

Im Anschluss daran wird der Vorsitzende die Sitzung eröffnen. In der Regel wird der Vorsitzende nun die bei Aufruf der Sache erschienenen Zeugen über ihre Rechte und Pflichten belehren und sie sodann bitten, vor dem Verhandlungssaal bis zum Aufruf und somit zum Beginn ihrer mündlichen Vernehmung zu warten. Sind die Zeugen für einen späteren Zeitpunkt geladen, wird deren Belehrung nachgeholt.

Nach der Zeugenbelehrung werden Ihre Personalien (Name, Wohnort und Geburtsdatum) festgestellt.

Hierzu müssen Sie wahrheitsgemäße Angaben machen, auch wenn Sie ansonsten von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen wollen.

Anschließend verliest der Vertreter der Staatsanwaltschaft die Anklage und der Vorsitzende stellt fest, dass und wann die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen worden ist.


Verhaltenstipps für die Hauptverhandlung

  • Kommen Sie pünktlich zur Hauptverhandlung!
  • Entsorgen Sie Ihr Kaugummi und nehmen Sie Ihre nichtreligiös motiviert getragene Kopfbedeckung ab!
  • Erheben Sie sich, wenn das Gericht den Verhandlungssaal betritt oder verlässt.
  • Sprechen Sie den Richter nicht mit „Euer Ehren“ oder „Hohes Gericht“ an (dies entstammt amerikanischen Filmen oder Serien)! Die korrekte Anrede lautet: „Herr/Frau Richter:in“ oder Herr/Frau Vorsitzende/r“!
  • Während der Hauptverhandlung sollten Sie jegliche Zwischenrufe, Bemerkungen oder Kommentierungen zu Äußerungen des Gerichts oder aber während der Zeugenvernehmung(en) unterlassen.
  • Zur Urteilsverkündung stehen Sie bitte auf! Unterbrechen Sie den Vorsitzenden während der Urteilsverkündung nicht!
  • Im Falle einer Verurteilung gilt: Unterlassen Sie nach der Verhandlung alles, was als Bedrohung oder Beleidigung gegenüber dem Geschädigten oder gegenüber den Zeugen aufgefasst werden könnte.

Ich bin Ihr Ansprechpartner, wenn es um Ihre Verteidigung geht. Haben Sie Fragen oder benötigen Sie eine Beratung? Dann nehmen Sie noch heute Kontakt zu mir auf.

 

Pflichtverteidiger gesucht?


In bestimmten Fällen steht Ihnen von Gesetzes wegen ein Pflichtverteidiger zu. Sie haben das Recht sich diesen frei auszusuchen. Machen Sie hiervon möglichst frühzeitig Gebrauch.


Wann und wie bekomme ich einen Pflichtverteidiger?

Ob ein Beschuldigter Anspruch auf einen Pflichtverteidiger hat, regelt das Gesetz in § 140 Strafprozessordnung. Mit der Pflichtverteidigung, die auch „notwendige Verteidigung“ genannt wird, soll im Strafverfahren ein fairer Prozess sichergestellt werden, indem zwischen den Verfahrensbeteiligten eine „Gleichheit“ hergestellt wird. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn dem Beschuldigten oder Angeklagten ein schwerwiegender Vorwurf (Verbrechen) gemacht wird, schwerwiegende Nachteile (z.B. Bewährungswiderruf oder Freiheitsstrafe über 1 Jahr) drohen oder aber die schwierige Sach- und Rechtslage dies notwendig macht.

Liegt eine der gesetzlichen Voraussetzungen vor, hat der Beschuldigte einen Anspruch darauf einen Pflichtverteidiger seiner Wahl vom Gericht beigeordnet zu bekommen. Von diesem Recht sollte man als Beschuldigter möglichst früh, also sobald man von einem Ermittlungsverfahren erfährt, Gebrauch machen und einen Anwalt aufsuchen.

Spätestens aber wenn das Gericht einen dazu auffordert innerhalb einer bestimmten Frist einen Anwalt des Vertrauens zu benennen, sollte man sofort tätig werden und einen Pflichtverteidiger auswählen. Denn nach Ablauf der Frist sucht das Gericht irgendeinen Anwalt aus und ordnet diesen bei. Ob das Gericht dann einen Pflichtverteidiger im Sinne des Beschuldigten auswählt, dem dieser auch vertrauen kann, hängt rein vom Zufall ab.


Kosten der Pflichtverteidigung

Die strafrechtliche Pflichtverteidigung hat nichts mit der zivilrechtlichen Prozesskostenhilfe und damit auch nichts mit der finanziellen Situation des Beschuldigten zu tun. Das Gesetz bestimmt – unabhängig vom Einkommen – in welchen Fällen dem Beschuldigten oder Angeklagten ein Pflichtverteidiger zusteht.

Richtig ist aber, dass der Pflichtverteidiger seine Kosten zunächst aus der Staatskasse erhält und die Gebühren des Pflichtverteidigers niedriger sind als die des Wahlverteidigers. Wird der Angeklagte dann freigesprochen, muss er sich um die Bezahlung des Verteidigers keine Sorgen machen. Wird er jedoch verurteilt, trägt er in aller Regel die gesamten Kosten des Verfahrens, also auch die Gebühren des Pflichtverteidigers. Von Vorteil ist es aber natürlich, dass ein Anwalt sofort mit der Verteidigung des Beschuldigten beginnen kann, ohne dass dem finanzielle Schwierigkeiten entgegenstehen.